Jugendstrafrecht
Im Gegensatz zum klassischen Strafrecht steht im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Auch hier begleite und betreute ich regelmäßig Mandanten in ermittlungs- und gerichtlichen Verfahren.
Im Jugendstrafrecht gibt es – anders als im Erwachsenenstrafrecht – keinen festen Strafrahmen. Während im Alter von 14 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Jugendstrafrecht zwingend anzuwenden ist, ist zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres und des 21. Lebensjahres anhand der erzieherischen Reife zu beurteilten, ob das Jugendstrafrecht oder das Erwachsenenstrafrecht greift. Hier überprüfe ich stets, welche Einordnung die weniger einschneidende ist und erarbeite mit Ihnen die entsprechenden Argumente.
Im Jugendstrafrecht ist vielfach ein Täter-Opfer-Ausgleich sinnvoll, der zudem den erwünschten Erziehungsgedanken bedient. Drogenberatungsgespräche, die bei Betäubungsmitteldelikten im Vorfeld der Verhandlung geführt werden, tragen dazu bei, die Absicht einer ernsthaften Abkehr aus dem Drogenmilieu zu dokumentieren.
Ein genereller Vorteil des Jugendstrafrechts ist, dass Verurteilungen des Jugendlichen oder Heranwachsenden nur im Erziehungsregister eingetragen werden, nicht jedoch im normalen Bundeszentralregister. Allerdings ist gleichzeitig zu beachten, dass Einträge im Erziehungsregister bei einer späteren angestrebten Verbeamtung des Mandanten durch die staatliche Stelle eingesehen werden können. Vor diesem Hintergrund ist gerade hier zu überprüfen, ob alternativ auch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach Erwachsenenstrafrecht in Betracht kommt – in diesem Fall erfolgt weder im Erziehungsregister noch im Bundeszentralregister eine Eintragung.